Allgemeine Geschäftsbedingungen der ixsys EDV systemberatung
(1) Die ixsys EDV systemberatung sieht in ihren Geschäftsbeziehungen zu den Kunden ein Verhältnis des gegenseitigen Vertrauens. Im Alltagsgeschäft sind mündliche Absprachen zu Gunsten einer unkomplizierten und effektiven Kooperation üblich. Es ist jedoch die Pflicht von allen Beteiligten bei Absprachen von Tragweite, diese schriftlich zu vereinbaren.
(2) Unter schriftlich sollen auch alle rechtlich gleichwertigen Formen wie fortgeschrittene elektronisch signierte E-mail verstanden werden.
(3) Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Die ixsys EDV systemberatung weist deshalb an geeigneter Stelle auf diese Bedingungen hin. Alle abgeschlossene Verträge schließen diese Bedingungen mit ein, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Von ihnen abweichende Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als akzeptiert, wenn und soweit sie schriftlich durch die ixsys EDV systemberatung angenommen werden.
(4) Den allgemeinen Geschäftsbedingungen kann innerhalb eines Zeitraums von 8 Tagen nach Auftragsannahme widersprochen werden.
(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben in ihren übrigen Teilen auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen als unzulässig festgestellt werden.
(6) Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand für alle mit einem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist München, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Für den zu vermeidenden Fall einer Rechtsstreitigkeit ist auschließlich deutsches Recht anwendbar. Einheitliches UN-Kaufrecht kann nicht zugrunde gelegt werden.
(7) Es gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Geschäftsbedingungen. Bei sich fortschreibenden Verträgen wie Supportverträgen, gelten die AGBs zu Beginn des Abrechnungszeitraums.
(1) Angebote der ixsys EDV systemberatung sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. An uns erteilte Aufträge werden verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Im Fall der Annahme eines Individualangebots von Seiten der ixsys EDV systemberatung kommt der Vertrag durch Auftrag des Kunden mit Bezugnahme auf das unveränderte Angebot zustande. Anderenfalls ergeben sich die vertragsgegenständlichen Leistungen aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Bei Software werden Beschränkungen der Lizenzbindung sowie einschränkende Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers automatisch mit vereinbart.
(3) Handbücher und Unterlagen sind z.T. in englischer Sprache verfasst. Deutschsprachige Unterlagen schulden wir nur, wenn dies schriftlich mit dem Kunden gesondert vereinbart wurde.
(1) Die ixsys EDV systemberatung besorgt die richtige und rechtzeitige Selbstlieferung. Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch den Kunden und der ixsys EDV systemberatung schriftlich vereinbart werden. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung und werden zugesichert, sofern der Kunde sämtliche Vertragspflichten erfüllt hat.
(2) Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Die ixsys EDV systemberatung erwartet, dass fällige Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen ohne Abzüge beglichen werden. Im Fall des Verzuges ist die ixsys EDV systemberatung nach erfolgter Mahnung neben der Möglichkeit zur weiteren Leistungsverweigerung berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. vier Prozent über dem Diskontsatz der EZB des Rechnungsbetrages zu stellen.
(1) Das Eigentum an allen Lieferungen von Hard- und Software der ixsys EDV systemberatung geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt wurden. Der vorbehaltene Eigentumserwerb dient der ixsys EDV systemberatung als Sicherheit für offene Forderungen ihrer Lieferanten.
(2) Zahlungen an die ixsys EDV systemberatung werden immer auf die älteste Schuld angerechnet.
(3) Der Kunde verwahrt die vorbehaltenen Sicherheiten der ixsys EDV systemberatung unentgeltlich.
(4) Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr ist der Kunde berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, nicht jedoch zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Fall der Pfändung wird der Kunde auf das Eigentum der ixsys EDV systemberatung hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
(5) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die ixsys EDV systemberatung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche an Dritte zu verlangen.
(1) Die ixsys EDV systemberatung gewährleistet, dass Schulungen, Support und Installation auf fundierter Sachkenntnis beruhen und Software mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde. Der völlige Ausschluss von Fehlern in Software und Konfiguration ist jedoch nicht möglich.
(2) Fehler, die die vereinbarte Nutzung nicht unerheblich beeinträchtigen, werden durch die ixsys EDV systemberatung behoben. Die Fehlerbeseitigung kann in der Lieferung anderer Hardware, einer verbesserten Software-Version, durch Maßnahmen zur Umgehung des Fehlers oder durch veränderte Konfiguration erfolgen.
(3) Im Gewährleistungsfall besorgt die ixsys EDV systemberatung wahlweise die Mängelbeseitigung oder stellt eine Ersatzlieferung zur Verfügung. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt die ixsys EDV systemberatung die Kosten bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises.
(4) Der Kunde gewährt der ixsys EDV systemberatung die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Anderenfalls ist die ixsys EDV systemberatung von der Gewährleistung befreit.
(5) Verzögert sich die Mängelbeseitigung aus Gründen, die die ixsys EDV systemberatung zu vertreten hat, kann der Kunde nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
(6) Im Falle eines Mangels soll dieser innerhalb von acht Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Erkennung unter Nennung aller zur Beseitigung notwendigen Einzelheiten der ixsys EDV systemberatung schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Bei Schulungen soll zum Zwecken der unverzüglichen Mängelbeseitigung der Mangel ohne schuldhaftes Zögern sofort bekannt gegeben werden.
(8) Wird dem Kunden gelieferte Software nicht durch die ixsys EDV systemberatung installiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis über die sachgemäße und sorgsame Installation, sowie in jedem Fall den Einsatz unter Umgebungsbedingungen voraus, die den Installations- und Betriebsanforderungen des jeweiligen Herstellers entsprechen.
(9) Die Gewährleistungsrechte kann der Kunde sechs Monate ab der Inbetriebnahme einer durch die ixsys EDV systemberatung hergestellten IT-Installation oder ab der Anlieferung der vertriebenen Software geltend machen. Sie sind jedoch nicht an Dritte abtretbar.
(10) Handelt der Kunde als Unternehmer sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.
(1) Die ixsys EDV systemberatung sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften nur für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersebare Schäden und gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Ebenso haftet die ixsys EDV systemberatung, wenn der Schaden auf das Fehlen einer im Vertrag zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist oder eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde.
(3) Bei Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzug kann Schadensersatz nur im dem Rahmen verlangt werden, den die ixsys EDV systemberatung selbst zu vertreten hat.
(4) Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.
(5) Die ixsys EDV systemberatung haftet für die Wiederbeschaffung von verlorengegengenen Daten insoweit, als der Verlust auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen ist und der Kunde eine aktuelle Datensicherung zur Verfügung stellen kann.
(6) Schadensersatzansprüche gegen die ixsys EDV systemberatung können binnen eines Jahres bei Ablieferung der Ware geltend gemacht werden.
(7) Bei Schulungen können nur dann Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn während der Kursdauer auf Fehler hingewiesen wurde.
(8) Werden von der ixsys EDV systemberatung vorbeugende Schutzmaßnahmen als Leistung erbracht, z.B. im Bereich Ausfallsicherheit und Datensicherheit oder Sicherheit vor unbefugtem Zugriff, so sind diese Leistungen als Risikominimierung zu verstehen und nicht als Zusicherung von 100%-igen Schutz.
(8a) Im Fall einer Leistung zur Ausfall- und Datensicherheit ist es Aufgabe des Kunden sich durch eine Simulation von der erbrachten Leistung durch Abnahme zu überzeugen.
(8b) Bei Leistungen zur Sicherheit gegen unbefugten Zugriff gehört hierzu auch die Sorgfalt des Kunden, die darin besteht das Sicherheitskonzept zu verstehen und nichts zu unternehmen, was dieses Sicherheitskonzept unterläuft.
(8c) Sicherheitskonzepte unterliegen dem aktuellen Kenntnisstand und müssen darum regelmäßig aktualisiert werden. Ansprüche können nur basierend auf dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Umsetzung des Sicherheitskonzepts geltend gemacht werden.
(8d) Schadensersatzansprüche von Seiten Dritter bei Versagen von Sicherheitsvorkehrungen können nicht an die ixsys EDV systemberatung weitergegeben werden.
(9) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(1) Gegenstand des Support-Vertrages ist die entgeltliche und beratende Dienstleistung der ixsys EDV systemberatung hinsichtlich der Einsatzfähigkeit von Netzwerken und Geräten zur Informationsverarbeitung.
(2) Eine allgemeine Garantie für die Lösbarkeit einer konkreten Problemstellung kann jedoch nicht gegeben werden. Die vorgeschlagene Lösung kann in der Nennung einer alternativen Konfigurationsmöglichkeit, in der Bereitstellung von geändeter Software zum nächsten Termin oder in der Mitteilung über die technische oder wirtschaftlichen Undurchführbarkeit bestehen.
(3) Das Schweigen der ixsys EDV systemberatung zu zukünftigem Support gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.